Willenserklärung zur Bestattung
Auch wenn es ein unangenehmes Thema ist: wer die eigene Bestattung bereits zu seinen Lebzeiten regeln möchte, hat dazu einige Möglichkeiten. Normalerweise sollte es in intakten Familienverhältnissen keine Probleme geben. Wenn aber mehrere Erben vorhanden sind und zu erwarten oder zu befürchten ist, dass sie sich im Erbfall nicht so ohne weiteres über die Modalitäten der Bestattung des Erblassers einigen werden, sollte der Erblasser vorsorgen.
Es gibt das Recht der Totenfürsorge, das sich in den famililienrechtlichen Verhältnisses begründet. Es obliegt nicht allein dem oder den Erben, sondern den nächsten Angehörigen des Verstorbenen, unabhängig von ihrer Stellung als Erbe. Sie haben grundsätzlich das Recht, über den Leichnam selbst, die Art und näheren Umstände der Bestattung und über die Auswahl der letzten Ruhestätte eine Bestimmung zu treffen.
Dabei geht der Wille des noch lebenden Ehegatten den Wünschen der Angehörigen vor. Sie müssen dabei nach den allgemeinen Sitten verfahren und sich in einem angemessenen Rahmen bewegen. Insbesondere ist der mutmaßliche Wille des Verstorbenen zu ergründen und angemessen zu berücksichtigen. Wenn ein Familiengrab oder ein Doppelgrab für Ehepartner bereits besteht, ist mangels gegenteiliger Umstände regelmäßig davon auszugehen, dass auch der Verstorbene dort beigesetzt werden möchte.
Um möglichen Problemen und Meinungsverschiedenheiten von vornherein aus dem Weg zu gehen, empfiehlt sich bereits zu Lebzeiten Regelungen für den eigenen Todesfall zu treffen.
Um sicher zu stellen, dass alle diese Vorgaben umgesetzt werden, empfiehlt es sich, ein Testament zu errichten.
Das Testament kann eigenhändig geschrieben oder beim Notar beurkundet werden. Das eigenhändige Testament muss Wort für Wort handschriftlich abgefasst und mit Ort und Datum persönlich unterschrieben werden. Es muss im Todesfall dann auch auffindbar sein. Im Testament können die Bestattungswünsche dargelegt werden. Auch kann es mit einem Vermächtnis versehen werden. Damit wird bestimmt, dass eine bestimmte Person zum Beispiel die spätere Grabpflege übernehmen soll und als Gegenleistung aus dem Erbe eine bestimmte Geldsumme oder einen wertvollen Gegenstand oder ähnliches erhält. Alle testamentarischen Bestimmungen können jederzeit ohne weiteres vom Testamentsverfasser widerrufen oder beliebig abgeändert werden.